Empfehlungen für Strassencafés und Geschäftsauslagen in Fussverkehrsbereichen
Erstellt am 06.04.2010
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Profil & Eckdaten
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Jährliche Betriebskosten
- gering (bis Fr. 5'000.-)
Investitionskosten
- gering (bis Fr. 10'000.-)
Bemerkungen
Die Kosten für die Städte und Gemeinden sind abhängig von deren Angebot und Grösse. Bei einem Beratungsangebot kommen entsprechende Aufwände hinzu. Grundsätzlich vereinfacht der Leitfaden jedoch die Arbeit der Stadtverwaltung und führt zu einem geringeren Verfahrensaufwand.
Raumtyp
- Zentrum / Stadt
- Agglomeration
- Ländlich / Dorf
Gemeindegrösse
- < 5'000 Einwohner
- 5'000 - 10'000 Einwohner
- 10'000 - 20'000 Einwohner
- > 20'000 Einwohner
Der öffentliche Raum gewinnt insbesondere in der wärmeren Jahreszeit zunehmend an Beliebtheit und damit auch an Bedeutung für Strassencafés und Geschäftsauslagen. Mehrere Städte und Gemeinden haben deshalb Richtlinien erarbeitet, welche die kommerzielle Nutzung des öffentlichen Raumes regeln.
Ziel solcher Richtlinien ist es konkret, einen genügend breiten und sicheren Durchgang und Sichtachsen für FussgängerInnen zu gewährleisten und das Ortsbild (insbesondere in Altstadtsituationen) zu bewahren, indem Bestimmungen zu Möblierungen (Tische, Stühle, Sonnenschirme etc.), Werbung und Begrünungen festgehalten sind. Mit einem einfach zugänglichen Leitfaden und einem niederschwelligen Beratungsangebot können Gemeinden einer unkontrollierten Ausbreitung von Strassencafés und Geschäftsauslagen im öffentlichen Raum vorbeugen und eine einheitliche Bewilligungspraxis gewährleisten, zum Vorteil der Gesuchsteller wie auch der Behörden.
Beispiel Stadt Zürich
Die Stadt Zürich verfügt bereits seit zehn Jahren über Richtlinien und einen Leitfaden zur Gestaltung von Boulevardcafés. Zielpublikum des Leitfadens sind interessierte Gastrobetriebe, welchen auf einfache und übersichtliche Weise aufgezeigt werden soll, was bei einem Gesuch zur Benützung des öffentlichen Grundes zu beachten ist. Unter Einbezug mehrerer Gastronomieverbände, der Stadtpolizei und weiteren Ämtern hat das Tiefbauamt den Leitfaden 2008 überarbeitet. Der Leitfaden liefert eine verbindliche und nachvollziehbare Grundlage für die Planung von Boulevardcafés auf öffentlichem Grund und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Stadtverwaltung und den GastronomInnen. Darin sind Aspekte wie die Ausmessung von öffentlichen Durchgängen, Lage und Grösse von Mobiliar, sowie Schirme und Pflanzen konkret geregelt, um genügend Raum für den Fussverkehr zu gewährleisten und die Attraktivität des öffentlichen Raumes und das Ortsbild zu erhalten.
Seit dem Bundesgerichtentscheid zur obligatorischen Baubewilligung von Boulevardcafés 2008 wurde der Leitfaden mit Merkblatt zur vereinfachten Orientierung veröffentlicht. Die Fachgruppe Wirtschaft der Stadtpolizei Zürich bildet die Koordinationsstelle zwischen den zuständigen Akteure (GastronomInnen, Amt für Baubewilligung und weitere öffentliche Akteure). Sie berät InteressentInnen und begutachtet die Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes und das Baugesuch. Je nach Situation werden der zuständige Kreischef sowie die Feuerpolizei, das Tiefbauamt, die Dienstabteilung Verkehr oder die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich in das Verfahren einbezogen.
Beschreibung
Hintergrund
Attraktive Aufenthaltsmöglichkeiten und Strassencafés im öffentlichen Raum entsprechen insbesondere in städtischen Gebieten und Ortszentren einem wichtigen Bedürfnis und Trend bezüglich Lebens- und Standortqualität. Städte und Gemeinden bemühen sich in vielfältiger Weise um eine hohe Aufenthaltsqualität. So laden Begegnungs- und Fussgängerzonen sowie die Gestaltung von öffentlichen Plätzen zum Flanieren und Verweilen ein.
Orts- und Quartierzentren sowie Altstadt-Gebieten kommt oft eine vielschichtige Bedeutung zu: historisches Zentrum, gesellschaftlicher, geschäftlicher und kultureller Mittelpunkt und Wohnquartier. Daraus lassen sich unterschiedliche Nutzungsgruppen und ihre teilweise gegenläufigen Nutzungsansprüche ableiten:
- Cafés möchten die Kundschaft im Aussenbereich bedienen (dieser Wunsch wird durch das Rauchverbot in der Gastronomie verstärkt)
- Geschäfte möchten durch Auslagen oder Werbeaufsteller auf ihr Angebot aufmerksam machen
- Zufussgehende und Velofahrende haben das Bedürfnis nach einer angenehmen, hindernisfreien und sicheren Fortbewegung
- Velofahrende möchten ihr Velo in sicheren und hindernisfreien Abstellanlagen parkieren
- Einkaufende und Touristen etc. möchten ungestört flanieren
- mobilitätseingeschränkte Personen (mit Gehhilfe, Rollstuhl etc.) haben das Bedürfnis nach sicheren, übersichtlichen und genügend breiten Gehbereichen mit ausreichend Rastmöglichkeiten
Der öffentliche Raum steht durch die verdichtete Überlagerung dieser Nutzungen unter Nutzungsdruck. Zudem sind die Altstadt-Gebiete und Ortszentren meist kleinräumig und begrenzt. Dies macht das Management des öffentlichen Raumes zu einer anspruchsvollen Aufgabe.
Die beschriebenen Interessengegensätze erfordern eine transparente Regelung. Vor diesem Hintergrund haben mehrere Städte und Gemeinden Richtlinien, Wegleitungen oder Verordnungen für die Benutzung des öffentlichen Grundes erarbeitet.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Definitionen:
Die „ vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes“ steht für eine gewerbliche, bauliche und gemeinnützige Beanspruchung des öffentlichen Grundes und ist bewilligungspflichtig. Sie betrifft also Geschäftsauslagen wie auch Strassencafés. „Strassencafés“ sind Gastronomiebetriebe mit Aussenbestuhlung, welche auf öffentlichem Grund liegen. Sie werden auch „Boulevardcafés“ (Zürich) oder „Wirtschaftsgärten“ (Bern) bezeichnet.
Im August 2008 hat das Bundesgericht entschieden, dass neue Strassencafés neben einer Gewerbebewilligung (Polizeibewilligung) zur Benützung des öffentlichen Grundes zusätzlich eine Baubewilligung benötigen, welche sich am kommunalen Baurecht orientiert. Inhaltlich ändert sich dadurch wenig, da die Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Grundes in der Regel weitergehende Regelungen vorsieht. Die Baubewilligungspflicht von Strassencafés bietet jedoch auf Verfahrensebene betroffenen Dritten die Möglichkeit, ihren Rechtsschutz gegenüber dem Vorhaben geltend zu machen.
Das vorliegende Praxis-Beispiel richtet sich in erster Linie an Gemeinden und Behörden, in zweiter Linie jedoch auch an Geschäfte, Gastronomiebetriebe etc. Auf die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes durch Veranstaltungen wird nicht näher eingegangen.
Angebot
Das Management des öffentlichen Grundes erfordert klare Nutzungsregeln, welche für alle Akteure nachvollziehbar sind. Voraussetzung dafür ist ein Diskurs darüber, welche Bedeutung und Funktion der öffentliche Raum haben soll. Die relevanten Akteure der Behörden, der Wirtschaft und der Bevölkerung sind dazu frühzeitig in den Planungsprozess mit einzubeziehen, um eine breite Abstützung zu gewährleisten.
Richtlinien zur Benützung des öffentlichen Grundes lassen sich in unterschiedlichen Formen festlegen: als Leitfaden, Richtlinien, Wegleitungen oder Vorgaben in Richtplänen oder Konzepten. Grundsätzlich sollen sie als Hilfestellung für die Planung, die Bewilligung sowie den Betrieb von Strassencafés und/oder Geschäftsauslagen dienen. Bei grösseren Planungsprojekten wie der Einrichtung von Begegnungs- oder Fussgängerzonen dienen klare Richtlinien zudem als Planungshilfe.
Im Folgenden werden mit Fokus auf den Fussverkehr die zentralen Kriterien sowie mögliche Richtlinien und Anhaltspunkte aufgelistet. Interessierten Gemeindebehörden soll eine mögliche Ausgestaltung der Richtlinien und ein Vorgehen präsentiert werden. Grundlage bilden bestehende Richtlinien und die Ausführungen von Fussverkehr Schweiz (Broschüre „Vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes“, siehe „Weitere Quellen und Downloads“, Seite 13).
Allgemeine Grundsätze
Die Einrichtungen und das Mobiliar dürfen die Infrastrukturen des Fussverkehrs sowie das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
Kriterien
Die Grundlage für die Formulierung von Richtlinien bilden folgende Kriterien:
- Sicherheit: ausreichende Durchgangsbreiten, Sichtbeziehungen, Masse der Möblierung.
- Komfort: möglichst hindernisfreies Flanieren, Zugänge zu den Gebäuden
- Klare Regelung/Zuordnung der Benützung des öffentlichen Grundes
- Erscheinungsbild, Stadt-/Ortsbild: Charakter und Ausstrahlung des Strassen- und Platzraums
- Emissionen: Vermeidung von Luft-, Licht-, Lärmbelastung, etc. in Zürich sind z.B. keine Aussenheizungen zugelassen
Einzelne Aspekte und Regelungsbedarf
Die folgende Auflistung gibt Aufschluss über den konkreten Regelungsbedarf für die Planung, Bewilligung und den Betrieb von Strassencafés oder Geschäftsauslagen:
1. Geltungsbereich
- Bestimmung des Geltungsbereichs (Teilgebiete der Gemeinde bestimmen wie z.B. Altstadt, Fussgän-gerzone etc.)
- Markierung der Flächen, welche eine Benützung des öffentlichen Grundes erlauben
2. Verkehrssicherheit und Durchlässigkeit
- Um die Verkehrssicherheit und Durchlässigkeit zu garantieren, sind für die PassantInnen genügend Freiflächen vorzusehen und Gehachsen freizuhalten. Die Durchgangsbreite für FussgängerInnen sollte mind. 2 m betragen.
- Veloabstellplätze, ÖV-Haltestellen und Hauszugänge müssen direkt und hindernisfrei zugänglich sein.
3. Sichtachsen und Orientierung
- Möblierung können Sichthindernisse darstellen: Sichtachsen der PassantInnen sind zu gewährleisten, insbesondere im Bereich von Fussgängerstreifen, Signalisationen und Kreuzungen.
- Veloabstellplätze und ÖV-Haltestellen müssen gut einsehbar sein.
- Maximale Abmessung der Möblierungen (Menu- und Werbetafeln, Stühle, Tische, etc.) sind im Leitfaden festzuhalten. Als maximale Höhe wird in der Regel 1 m verwendet. (vgl. Punkt 5)
4. Erscheinungsbild, Stadt-/Ortsbild (Charakter und Ausstrahlung des Strassen- und Platzraums)
- Werbung: Bewilligungspflicht von Werbung, Verbot von Fremdwerbung auf Mobiliar
- Erscheinungsbild: Das Mobiliar muss sich in das Gassen- und Platzbild einfügen.
- Hinweise und Vorschriften betreffend Tische, Stühle und Bänke
5. Grundmobiliar (Tische, Stühle/Bänke, Stehtische)
- Dimensionierungsvorgaben für Mobiliar (genaue Angaben dazu finden sich z.B. im Leitfaden „Boule-vardgastronomie“ der Stadt Zürich, siehe Downloads im Werkzeugkasten)
- Keine Lagerung von Mobiliar auf öffentlichem Grund ausserhalb der Saison
6. Zusatzmobiliar (Buffets, Menutafeln, Elektrogeräte)
- Neben Tischen, Stühlen, Bänken, Sonnenschirmen und Kundenstopper/Werbetafeln ist in der Regel kein weiteres Mobiliar zulässig, d.h. keine Einfriedungen, Podeste, Bodenbeläge, Überdachungen, De-korationen, Beleuchtungen, Öfen und Grills, Heizungen und Musikanlagen.
7. Sonnen und Regenschutz (Schirme, Grossschirme, Markisen, Storen)
- Die Durchgangshöhe von Sonnenschirmen im Gehbereich beträgt in der Regel mindestens 2.20 m
8. Hinweise zur Gestaltung und Planung
- Die Erstellung eines einfachen Möblierungs- und Begrünungsplan durch die Gesuchstellenden hat sich in der Praxis bewährt. In einem Grundrissplan werden die öffentlichen Durchgänge, die beanspruchten Flächen sowie die Anzahl, Lage, Grösse, Art und Material des Mobiliars festgehalten.
- Regeln bezüglich der "Dichte" der Tische und Stühle pro genutzte Fläche (die zur Verfügung stehende Fläche bestimmt die Anzahl der Tische und Stühle)
Konkrete Formulierungsvorschläge lassen sich der Broschüre „Vorübergehendes Benützung des öffentlichen Grundes“ von Fussverkehr Schweiz entnehmen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, den Leitfaden so einfach und verständlich wie möglich zu verfassen und nicht zu überladen, da in erster Linie die BetreiberInnen von Gastronomiebetrieben und Geschäften angesprochen werden sollen. Um die Gestaltungsvorschriften der ausgearbeiteten Reglemente in der Praxis durchzusetzen, sind regelmässige Kontrollen nötig.
Erfahrungen
Diverse Städte wie Basel, Bern, Brugg, Chur, Luzern, Visp, Winterthur, Zug und Zürich verfügen über Richtlinien bzw. einen Leitfaden zur Benützung des öffentlichen Grundes. Auch mit der obligatorischen Baubewilligung für Aussenbestuhlungen erwiesen sich die festgelegten Richtlinien weiterhin als zentral und hilfreich bei der Planung und Bewilligung von Strassencafés und Geschäftsauslagen.
Die Stadt Zürich beurteilt die bisherigen Erfahrungen mit den erarbeiteten Richtlinien und dem Leitfaden durchwegs positiv. Als Erfolgsfaktor wird von den verantwortlichen Stellen der Einbezug der verschiedenen betroffenen Akteursgruppen bei der Ausarbeitung der Richtlinien genannt. Es ist zudem hilfreich, eine Kontakt- und Koordinationsstelle zu bezeichnen, welche offene Fragen beantwortet, die Gesuche begutachtet und zwischen den unterschiedlichen Akteuren koordiniert.
Durch die Baubewilligungspflicht für Strassencafés dauert das Verfahren etwas länger. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich eine aufwendige Bürokratie durch ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren vermeiden lässt. Dieses kann eine strassen- oder quartierweise Bündelung und Beurteilung der Vorhaben und standardisierte Bewilligungsgesuche beinhalten.
Wirkung
Umwelt und Energie
Zufussgehen als Teil des Langsamverkehrs ist platzsparend, klimaneutral, leise und somit die umweltfreundlichste Art der Fortbewegung. Mit einer fussgängerfreundlichen Gestaltung und Möblierung des öffentlichen Raumes durch eine übersichtliche Regelung und mit Hilfe entsprechender Richtlinien fördert die Gemeinde den Fussverkehr. Denn attraktive und sichere öffentliche Räume stärken den Langsamverkehr und reduzieren den motorisierten Individualverkehr.
Gesellschaft
Zufussgehen ist gesund und trägt zum Wohlbefinden bei. Zufussgehende beleben gleichermassen wie Strassencafés den öffentlichen Raum. Einheitliche Leitlinien bei der Planung und Umsetzung von Möblierungen auf öffentlichem Grund tragen zur Verkehrssicherheit, Erhaltung des Erscheinungsbildes und Attraktivität einer Gemeinde bei. Insbesondere in Orts- oder Quartierzentren und Altstadtsituationen mit einem hohen Besucheraufkommen und knappem Raum, ermöglichen einheitliche Leitlinien die Abstimmung zwischen den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Sie liefern zudem eine Grundlage für flexibel nutzbare Stadt- und Dorfräume.
Wirtschaft
Eine sorgfältige Planung der Benützung des öffentlichen Grundes macht sich volkswirtschaftlich bezahlt. Attraktive und sichere Infrastrukturen für den Langsamverkehr sowie ein attraktives Erscheinungsbild erhöhen die Standortqualität der Innenstadt, von Quartieren oder Gemeinden für das lokale Gewerbe, die Gastronomie und touristische Einrichtungen.
Werkzeuge
Vorgehen
Die Federführung bei der Erarbeitung von Richtlinien und der Verfahrensgestaltung liegt in der Regel bei den Gemeindebehörden. Um eine breite Abstützung zu gewährleisten, sind die wesentlichen Akteure mit einzubeziehen und die Ergebnisse gezielt zu kommunizieren.
- Initiative:
In der Regel kommt die Initiative zur Erarbeitung eines Leitfadens und der Organisation des Bewilligungs-verfahrens von den zuständigen Behörden (Tiefbauamt, Stadtpolizei, Amt für Baubewilligungen etc.). Grössere Planungsprojekte wie die Einrichtung von Begegnungs- oder Fussgängerzonen können als Impuls dienen, um eine einheitliche Strategie bezügliche der Gestaltung des öffentlichen Raumes zu erarbeiten. - Organisation:
Folgende Fragen sind zu klären: Welche Behördenstellen sind einzubeziehen? Wer sind die wesentlichen lokalen Akteure, die mit einzubeziehen sind? - Erarbeiten der Richtlinien:
Die Richtlinien werden gemeinsam mit den involvierten Akteuren festgelegt. Zusätzlich werden das Bewilligungsverfahren und eine Ansprechstelle bestimmt. - Kommunikation:
Der Leitfaden (z.B. in Form einer Broschüre) muss einfach zugänglich sein und an die relevanten Akteure kommuniziert werden.
Finanzierung
Grundsätzlich wird die Erstellung des Leitfadens durch die Stadt/Gemeinde finanziert. Dieser soll die Arbeit der Stadtverwaltung (z.B. Bewilligungsverfahren etc.) vereinfachen und damit den Verfahrensaufwand verringern.
Marketing
Der Leitfaden (z.B. in Form einer Broschüre) muss einfach zugänglich sein. Deshalb bietet sich neben dem Download auf der kommunalen Website eine Verbreitung über die beteiligten Akteure sowie die direkte Abgabe der Broschüre an die Gesuchstellenden an.
Weitere Infos
Weiterführende Links:
- Fussverkehr Schweiz: www.fussverkehr.ch
- Bewilligung für Boulevardcafés in der Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/bewilligungen_informationen/wirtschaft/boulevardcafe.html
Weitere Quellen und Downloads:
- Broschüre „Vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes – Regelungsvorschläge für Boulevardcafés und Warenauslagen von Verkaufsläden“, Fussverkehr Schweiz (pdf): www.fussverkehr.ch/projekte/2008-05-benutzung-oeff-grund.pdf
- Bericht „Strassencafés: unnötige Aufregung!“, in: INFORAUM, VLP-ASPAN, 6/08 (kostenpflichtig):
www.vlp-aspan.ch/de/shop/category.php?id=1 - Bundesgerichtsentscheid 1C_47/2008 vom 8.8.2008 (Winterthur): www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm (> in Suchfeld eingeben: 1C_47/2008)
- Leitfaden Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/ted/Deutsch/oeffentlicher_raum/Publikationen_und_Broschueren/Boulevardgastronomie_Leitfaden_Maerz08.pdf
- Merkblatt Stadt Zürich: www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/pd/Deutsch/Stadtpolizei/Formulare%20und%20Merkblaetter/Abt.%20Bewilligungen/Download%20FGWI/2009-08-21%20Merkblatt%20Boulevardcafe-Bewilligungen.pdf
- Leitfaden Kanton Basel-Stadt: www.bvd.bs.ch/allmendmoeblierung_flyer.pdf
- Leitfaden Stadt Bern: www.bern.ch/leben_in_bern/wohnen/planen/aktuell/freiraum/gestaltung/
- Altstadtrichtlinien Stadt Winterthur: www.stapo.winterthur.ch/upload/file/2009_Neue%20AltstadtrichtlinienBrosch%C3%BCre.pdf
- Altstadtrichtlinien Stadt Brugg:
www.stadt-brugg.ch/domains/stadt-brugg_ch/data/free_docs/33_Altstadtrichtlinie.pdf - Richtlinien Stadt Zug: www.stadtzug.ch/dl.php/de/0ch3l-rm82jx/Richtl.oeffnt.Grund.pdf
- Richtlinien Gemeinde Visp: www.visp.ch/admin/files/uptables/dokumentenliste/anfkatalog_07_2.pdf
Kontaktadressen und Bezugsquellen:
Fussverkehr Schweiz
Thomas Schweizer
Klosbachstrasse 48
CH-8032 Zürich
Tel: 043 488 40 30
Stadtpolizei Zürich
Fachgruppe Wirtschaft
www.stadtpolizei.ch
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement Stadt Zürich
Tiefbauamt
www.stadt-zuerich.ch/tiefbauamt
Fragen Sie auch die Vertreter von Mobilservice PRAXIS Ihres Kantons um Rat.
Verantwortlich für die Ausarbeitung dieses Praxis-Beispiels:
Büro für Mobilität AG
Hirschengraben 2
CH-3011 Bern
Tel: 031 311 93 63