Handbuch Fusswegnetzplanung
Erstellt am 30.06.2015
Online Version: https://www.mobilservice.ch/de/1410.html
Profil & Eckdaten
zugeordnete Tags/Schlagwörter
Jährliche Betriebskosten
- gering (bis Fr. 5'000.-)
Investitionskosten
- gering (bis Fr. 10'000.-)
- mittel (bis Fr. 50'000.-)
Bemerkungen
Fusswegnetzpläne beinhalten keine Betriebskosten. Für die Umsetzung der in der Fusswegnetzplanung entwickelten Massnahmen muss allerdings für Planung, Projektierung, Umsetzung sowie anschliessend für Betrieb und Unterhalt mit Folgekosten gerechnet werden, die in die Finanzplanung aufzunehmen sind.
Raumtyp
- Zentrum / Stadt
- Agglomeration
- Ländlich / Dorf
Gemeindegrösse
- < 5'000 Einwohner
- 5'000 - 10'000 Einwohner
- 10'000 - 20'000 Einwohner
- > 20'000 Einwohner
Das Handbuch Fusswegnetzplanung aus der ASTRA-Schriftenreihe "Vollzugshilfe Langsamverkehr" zeigt die qualitativen Anforderungen an Fusswegnetze und liefert das methodische Instrumentarium für die Erarbeitung von Fusswegnetzplänen. Es gibt einen Überblick über den Planungsprozess und über die rechtliche Sicherung von Wegverbindungen. Es liefert den Gemeinden und Städten bzw. den beauftragten Planungsfachleuten eine wichtige Hilfestellung und will damit zur Stärkung des Zufussgehens beitragen.
Darstellungsbeispiel Fusswegnetzplan
Meist entsteht ein Fusswegnetzplan im Rahmen der Erarbeitung eines kommunalen Verkehrsrichtplans als Teilrichtplan Fussverkehr. Aber obwohl im Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) festgehalten ist, dass Fusswegnetzpläne zu erstellen und nachzuführen sind, verfügt erst ein Teil aller Schweizer Gemeinden über rechtsgültige Fusswegnetzpläne.
Das Handbuch Fusswegnetzplanung enthält ein Darstellungsbeispiel eines Netzplans in der geeigneten Bearbeitungstiefe. Es zeigt auf, dass die bestehenden und geplanten Fusswegverbindungen genügend detailliert festzulegen sind. Neben allen wichtigen Ziel-/Quellgebieten sollten alle wesentlichen Führungsarten des Fussverkehrs – wie separater Fussweg, einseitiges bzw. zweiseitiges Trottoir, Fussgänger- und Begegnungszone – dargestellt werden. Zudem sollten auch die Querungsstellen des Fussverkehrs bezeichnet werden.
Beschreibung
Hintergrund
Das Zufussgehen ist die grundlegendste Form der Fortbewegung, wird aber oft nicht als Verkehr wahrgenommen. Dabei sind fast die Hälfte aller Etappen der Schweizer Bevölkerung Fusswegetappen. Rund ein Drittel der Bevölkerung, insbesondere Kinder und ältere Menschen, bewegt sich vorwiegend zu Fuss und ist in erhöhtem Masse auf sichere und direkte Wegverbindungen und eine gute fussläufige Erreichbarkeit von Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden angewiesen.
Im FWG sind die Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Planung der Fusswegnetze umschrieben. Fusswege bilden gemäss Bundesgesetz zusammenhängende Netze und sind in Plänen festzuhalten. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass Fusswegnetzpläne erstellt und nachgeführt werden sowie dass die darin enthaltenen Verbindungen angelegt, unterhalten und gefahrlos begangen werden können. Die Verpflichtung zur Fusswegnetzplanung ist nicht neu. Sie besteht seit dem Inkrafttreten des FWG vor 30 Jahren. Es zeigt sich aber, dass ein Handlungsbedarf besteht, solche Pläne zu erstellen, denn erst ein Teil aller Schweizer Gemeinden verfügt über rechtsgültige Fusswegnetzpläne. Selbst in vielen Gemeinden, die ihre Fusswegnetze definiert haben, gehen die Planungen meist zu wenig tief. Das neu erschienene Handbuch fasst das Know-how über Fusswegnetzplanung zusammen, ergänzt mit Beispielen und praxisgerechten Erläuterungen der rechtlichen Vorgaben, vorab zum FWG und der VSS- Grundnorm SN 640 070 Fussverkehr.
Angebot
Im Handbuch sind Kriterien definiert, die sowohl bei der Gestaltung der Netze wie auch bei der Planung einzelner Netzelemente zu beachten sind. Demnach sollen Fusswegnetze folgenden Anforderungen genügen:
- attraktiv
- sicher
- zusammenhängend und dicht
- hindernisfrei
Mit der Fusswegnetzplanung werden die relevanten Verbindungen im Siedlungsgebiet behördenverbindlich festgelegt:
- Der Fusswegnetzplan kann als eigenständiger Netzplan verfasst werden; in diesem Falle ist der Vermerk «Fusswegnetzplan gemäss FWG» wichtig, um die Rechtswirkung zu klären.
- Meistens wird der Fusswegnetzplan jedoch im Rahmen des Richtplanverfahrens als kommunaler Teilrichtplan gemäss Raumplanungsgesetz (RPG) festgesetzt, was vollumfänglich den Anforderungen des FWG entspricht.
Eine Fusswegnetzplanung besteht in der Regel aus folgenden Dokumenten:
- Analyseplan
- Netzplan
- Koordinationsblätter (mit Informationen zu Netzlücken)
- allenfalls Mitwirkungsbericht
Erfahrungen
Aus der Praxis können folgende Anforderungen an die Fusswegnetzpläne abgeleitet werden:
Gesamtes bestehendes Netz abbilden und Netzlücken bezeichnen
Das Fusswegnetz soll in seiner Gesamtheit abgebildet werden. Dazu gehören frei geführte Wege, Trottoirs, Fussgänger- und Begegnungszonen, aber auch Verbindungen auf schwach belasteten Quartierstrassen. Netzlücken sind planlich darzustellen und in Koordinationsblättern zu konkretisieren. Weitere wichtige Inhalte für den Fussverkehr wie verkehrsberuhigte Gebiete oder wichtige Quell- und Zielorte können als orientierender Inhalt in den Fusswegnetzplänen dargestellt werden
Querungsstellen bezeichnen
Die Querungsstellen über verkehrsorientierte Strassen sind Bestandteil der Fusswegnetzplanung. Anzustreben sind sichere, wenn möglich vortrittsberechtigte Querungen zur Reduktion der Trennwirkung von verkehrsbelasteten Strassen. Fehlende Querungen sind als Netzlücken auszuweisen.
Beidseitiges Trottoir bei verkehrsorientierten Strassen vorsehen
Verkehrsorientierte Strassen mit beidseitiger Bebauung weisen beidseitig ein Trottoir auf. Fehlende Abschnitte sind als Netzlücken aufzunehmen.
Flächen für den Aufenthalt bezeichnen
Zur Fusswegnetzplanung gehören nicht nur Verbindungen von A nach B sondern auch Flächen für den Aufenthalt, zum Ausruhen, zum Spielen, als Treffpunkte und soziale Orte usw. Entsprechend sind geeignete Bereiche für Fussgängerzonen und Begegnungszonen vorzusehen.
Für alle Benutzergruppen planen
Mängel im Fusswegnetz müssen systematisch erfasst werden. Für jede Benutzergruppe sind andere Kriterien relevant. Für einen Rollstuhlfahrer ist eine fehlende Trottoirabsenkung wichtig, für andere Benutzergruppen vielleicht ein unbeleuchteter Strassenabschnitt.
Genügende Dichte anstreben
Zur Verbesserung der Attraktivität soll das Fusswegnetz eine genügende Dichte von ca. 200 Laufmeter Fusswege pro Hektar Siedlungsfläche aufweisen. Dazu sind nicht nur Trottoirs entlang von Strassen, sondern auch neue Wege zwischen den Häusern vorzusehen.
Wegverbindungen grundeigentümerverbindlich sichern
Fusswegnetzpläne sind behördenverbindlich. Für in den Plänen festgehaltene Wege besteht bei deren Aufhebung eine Ersatzpflicht (Art. 7 FWG). Damit Wege jedoch tatsächlich langfristig Bestand haben, sind sie grundeigentümerverbindlich zu sichern.
Keine Langsamverkehrspläne
Fusswegnetze werden auf einem eigenen Plan dargestellt. Kombinationen mit dem Veloverkehr – sogenannte Langsamverkehrspläne – haben sich nicht bewährt. Denn der Fussverkehr bewegt sich in der Regel auf Trottoirs und Gehwegen, der Veloverkehr hingegen auf der Fahrbahn.
Wirkung
Umwelt und Energie
Die Fusswegnetzplanung ist Voraussetzung für die Bereitstellung eines attraktiven, sicheren, zusammenhängenden und hindernisfreien Angebots von Fussverkehrsinfrastrukturen. Diese Infrastrukturen wiederum beeinflussen die Verkehrsmittelwahl zu Gunsten des umweltfreundlichen Zufussgehens, das emissionsfrei und leise ist und über den niedrigsten Raumbedarf verfügt. Fusswegnetzplanungen fördern also die umweltfreundliche und energiearme Fortbewegung im Alltags- und Freizeitverkehr.
Gesellschaft
Das Planen und Zurverfügungstellen von Fussverkehrsinfrastrukturen ist eine wichtige Schlüsselmassnahme, um die Alltagsbewegung zu fördern und einen Beitrag zu einer gesunden Schweizer Bevölkerung zu leisten. Damit kann dem weit verbreiteten Bewegungsmangel und Übergewicht entgegengetreten werden.
Wirtschaft
Verschiedene Studien zeigen, dass Investitionen in den Fussverkehr im Vergleich zu anderen Fortbewegungsarten das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen. Fussgänger/innen sind eine wichtige Kundengruppe: Für Gemeinden und Städte ist deshalb ein attraktives, sicheres, durchgehendes und hindernisfreies Fusswegnetz sowohl des Standortmarketings als auch des touristischen Angebots. Das lokale Gewerbe, aber auch gut ins Fusswegnetz eingebundene Einkaufszentren und Freizeitanlagen profitieren von einem attraktiven fussläufigen Umfeld.
Werkzeuge
Vorgehen
1) Analyse
In der Analyse werden wesentliche Merkmale einer Gemeinde, deren Verkehrssituation und insbesondere die Verhältnisse für den Fussverkehr untersucht und zusammenfassend in einem Analyseplan dargestellt:
- Siedlungsstruktur, wichtige Ziel- und Quellorte
- bestehendes Fusswegnetz
- Fussverkehr als Teil des Gesamtverkehrs
- Netzlücken und Schwachstellen
Netzlücken und Schwachstellen sind voneinander zu unterscheiden. Netzlücken sind fehlende Bestandteile des Fusswegnetzes (fehlende Wege, Querungen und Aufenthaltsräume); Schwachstellen betreffen qualitative Mängel des Fusswegnetzes. Grundsätzlich ist eine systematische Schwachstellenanalyse parallel zur Erarbeitung des Netzes wünschbar, aber nicht zwingende Voraussetzung.
2) Netzentwicklung
Die für die Netzplanung wichtigen, bestehenden und geplanten Bestandteile werden bezeichnet und planlich festgehalten:
- Wege
- Querungen
- Fussgänger- und Begegnungszonen
Schulwegnetz, Nachtnetz oder Freizeitnetz können bei Bedarf zusätzlich separat dargestellt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Netz in Haupt- und Erschliessungsnetz zu hierarchisieren.
Der Fusswegnetzplan kann mit CAD-Programmen gezeichnet werden. Spätestens nach der Plangenehmigung wird jedoch empfohlen, die Datenverwaltung mit geografischen Informationssystemen (GIS) vorzunehmen. Damit die GIS-Fachstelle der Gemeinde, bzw. deren Datentreuhänder den Fusswegnetzplan effizient und einheitlich in einem GIS erfassen und darstellen können, wurde als Hilfestellung ein Datenmodell (DM14WalkwayplanningCH.ili) entwickelt, das zur freien Anwendung zur Verfügung steht.
Netzlücken werden vorzugsweise in Koordinationsblättern beschrieben. Diese enthalten Informationen zur Problemlage sowie zu möglichen Lösungen und zu den beteiligten Stellen.
3) Rechtliche Sicherung und Mitwirkung
Bevor behördenverbindliche Pläne durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden können, sind diese der Bevölkerung zur Mitwirkung zu unterbreiten. Nach der Plangenehmigung sind die Fusswegnetze mit grundeigentümerverbindlichen Instrumenten zu sichern. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Sicherung kann dies je nach Situation mit einem Nutzungsplan bzw. Sondernutzungsplan, Landumlegung, Widmung oder Enteignung vollzogen werden. Im Rahmen der privatrechtlichen Sicherung stehen die Dienstbarkeit mit Grundbucheintrag, das Abschliessen eines Pacht- und Baurechtsvertrages, der Erwerb oder die Duldung als Umsetzungsinstrumente zur Verfügung.
4) Umsetzung
Für das Schliessen von Netzlücken im Fusswegnetz sind separate Planungen und Bauprojekte nötig. Die Kosten für die Umsetzung sind frühzeitig in die Finanzplanung einer Gemeinde zu integrieren.
Finanzierung
Für die Fusswegnetzplanung ist die Standortgemeinde verantwortlich. Für die Umsetzung von Massnahmen ist ebenfalls die Gemeinde, manchmal auch der Kanton zuständig. Im Rahmen von Agglomerationsprogrammen kann sich der Bund zudem an den Massnahmen des Langsamverkehrs beteiligen.
Fusswege sind Teil der Grob- und Feinerschliessung und können mittels Erschliessungsbeiträgen teilweise auf die Grundeigentümer überwälzt werden. Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen kann die Gemeinde in Form von Infrastrukturverträgen über diese Erschliessungsbeiträge hinausgehende Kosten an Private übertragen.
Marketing
Für die Fusswegnetzplanung ist eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit nötig. Eine Medieninformation zur Fusswegnetzplanung im Vorfeld informiert über das Projekt und sensibilisiert die Bevölkerung für die Problemfelder des Zufussgehens. Zusätzlich können dabei Interessierte zum Mitdenken und zur Mitarbeit geworben werden. Vor der Mitwirkung sind die Resultate der Fusswegnetzplanung und später auch die Anpassungen zu veröffentlichen. Genehmigte Fusswegnetzpläne sollten auf der Homepage der Gemeinde sowie nach Möglichkeit auch auf der Homepage des Standortkantons zur Ansicht bereitgestellt werden.
Weitere Informationen
Weiterführende Links:
- Download
Handbuch sowie Datenmodell Fusswegnetzplanung:
Bundesamt für Strassen ASTRA, Langsamverkehr: www.langsamverkehr.ch
Fussverkehr Schweiz: www.fussverkehr.ch - Fachtagung Fussverkehr "Planung und Realisierung von Fusswegnetzen" vom 11. Juni 2015 in Bern
- Übersicht über alle Fusswegnetzplanungen im Kanton Genf (fr)
- Handbuch Wanderwegnetzplanung
- Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985 und Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986
Kontaktadressen und Bezugsquellen:
Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strassennetze, Langsamverkehr
Gabrielle Bakels
CH-3003 Bern
Tel. 058 465 41 89
Fussverkehr Schweiz
Pascal Regli / Thomas Schweizer
Klosbachstrasse 48
CH-8032 Zürich
Tel. 043 488 40 30
Fragen Sie auch die Vertreter von Mobilservice Ihres Kantons um Rat.
Verantwortlich für die Ausarbeitung dieses Praxis Beispiels:
Fussverkehr
Schweiz
Pascal Regli /
Thomas Schweizer
Klosbachstrasse
48
CH-8032 Zürich
Tel. 043 488
40 30
Dokumente
Dokumente auf Deutsch
- Handbuch Fusswegnetzplanung (ASTRA 2015) [PDF, 4.48 MB]
- Darstellungsbeispiel Fusswegnetzplan [PDF, 1.78 MB]